AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingung der M. Kappel – Entsorgung & Wiederverwertung

 

§ 1 Leistungsbedingungen
Der Auftragnehmer übernimmt alle umseitig aufgeführten und vereinbarten Dienstleistungen, die beim Auftraggeber anfallen.
Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen, soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes festgelegt wird.
Sofern es sich umseitig um ein Angebot handelt ist der Auftragnehmer an dieses für die Dauer von 2 Wochen gebunden, sofern nichts anderes vereinbart ist.

 

§ 2 Leistungen des Auftragnehmers
Der Leistungsumfang beinhaltet nach Art der vereinbarten Dienstleistung
1. bei Entsorgungsleistungen
1.1 Die entgeltliche Bereitstellung von Behältern der im Vertrag festgelegten Art, Größe und Anzahl zum Sammeln des zur Entsorgung bestimmten Gutes beim Auftragnehmer ab Vertragsbeginn.
1.2 Das Abholen der Behälter bzw. der Stoffe mit Protokollierung durch einen Beauftragten des Auftragnehmers und Transport zur Verwertungs-/ Beseitigungsanlage.
1.3 Die Verwertung/ Beseitigung der im Vertrag festgelegten Stoffe. Das Protokollieren und Bestätigen der gesetzeskonformen und ordnungsgemäß erfolgten Verwertung/ Beseitigung.
Alle Maßnahmen, die der Auftragnehmer neben der eigentlichen Entsorgungsleistung (Verprobung, Analyse) trifft, dienen ausschließlich der Erfüllung der rechtlichen Pflichten des Auftragnehmers.
1.4 den Austausch bzw. die Entleerung der bereitgestellten Behälter entsprechender Art, Größe und Anzahl am vereinbarten Standort.
1.5 Der Leistungsumfang umfasst nicht die Leistungen, die vom Auftragnehmer auf Grund einer zukünftigen gesetzlichen Änderung zusätzlich zu erbringen sind (z. B. zusätzliche Nachweise, Analysen). Den zusätzlichen Mehraufwand trägt der Auftraggeber.

 

§ 3 Obliegenheiten des Auftraggebers
1. Dem Auftraggeber obliegt die Einhaltung aller Voraussetzungen für eine gesetzeskonforme und ordnungsgemäße Erbringung der Dienstleistung.
2. Der Auftraggeber ist für die richtige Deklaration der zu entsorgenden Abfallstoffe allein verantwortlich. Die Übernahme der Abfallstoffe setzt eine wirksame Annahmeerklärung sowie einen wirksamen Vertrag voraus. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Annahme von Abfallstoffen, die von ihrer Beschaffenheit vom Inhalt der verantwortlichen Erklärung abweichen, zu verweigern und ggf. zurückzuführen, oder diese Stoffe einer ordnungsgemäßen Verwertung/ Beseitigung zuzuführen und dem Auftraggeber etwaige Mehrkosten zu berechnen.
3. Die Behälter sind ausschließlich mit den im Vertrag festgelegten Stoffen zu befüllen. Sollte der in den Behälter verbrachte Stoff von den Vereinbarten oder der vereinbarten Stoffgruppe abweichen, oder mit Fremdmaterial durchsetzt sein das geeignet ist die Qualität des Stoffes herabzusetzen, so wird die dadurch erreichte mindere Qualität berechnet bzw. vergütet, oder das Gemisch wird sortiert und der entstandene Aufwand berechnet.
4. Abfallbehälter sind pfleglich zu behandeln und ordnungsgemäß am vereinbarten Standort so bereitzustellen, dass die Abholung durch den Auftragnehmer ohne Behinderung, Verwechslung oder Gefährdung von Personen und Material erfolgen kann. Abfälle in Behältern die nicht selbstpressend sind, dürfen nicht verdichtet werden.
5. Mit der protokollierten Übernahme der Abfallstoffe gehen diese in das Eigentum des Auftragnehmers über. Die durch den Auftragnehmer übernommenen Leistungspflichten entbinden den Auftraggeber jedoch nicht von seiner rechtlichen Verantwortung für die zu verwertenden bzw. zu beseitigenden Abfallstoffe.
6. Bedarf die Aufstellung des Behälters einer Sondernutzungserlaubnis, so beschafft diese der Auftraggeber, der auch für die Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht verantwortlich ist.
7. Schaden oder sonstige Veränderungen an Gegenständen des Auftragnehmers sind diesem unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
8. Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass der Auftragnehmer ungehindert den Ort der Dienstleistung mit dem erforderlichen Gerät erreichen kann und die Rahmenbedingungen für die ordnungsgemäße Erbringung der Dienstleistung gegeben sind.
Falls dem Auftraggeber Umstände bekannt werden, die eine ordnungsgemäße und sichere Erbringung der Dienstleistung beeinträchtigen könnten, so hat dieser den Auftragnehmer unverzüglich zu informieren.

 

§ 4 Reinigungs- und Winderdienstleistungen
4.1 Die regelmäßige Reinigung der Behältnisse erfolgt durch den Auftraggeber.
4.2 Der Auftraggeber räumt und / oder streut, sofern notwendig, die Zufahrt zum Behälter in der Weise, dass zum Abholungstermin eine ungehinderte Zufahrt möglich ist.
4.3 Der Auftragnehmer übernimmt nicht die allgemeinen Verkehrssicherungspflichten des Auftraggebers bzw. des Grundstückseigentümers.

 

§ 5 Bereitstellung von MGB Sammelbehältern am Abfuhrtag
Müllgroßbehälter (MGB) in den Größen 240 l / 660 l / 770 l / 1100 l Füllvolumen sind am Tage der vereinbarten Entleerung an der Grundstücksgrenze zum Gehweg oder der Straße ab 07:30 Uhr bereitzustellen. Nicht bereitgestellte Sammelbehälter werden nicht entleert. Auf eine neuerliche kostenfreie Sonderfahrt wegen nicht bereitgestelltem Behälter hat der Auftraggeber keinen Anspruch. Behälter, die mit einem Schloss versehen sind, sind zur Leerung aufgeschlossen bereitzustellen. Verschlossene Behälter werden nicht geleert.

 

§ 6 Vergütung
1. Die im Auftragsschein/ Entsorgungvertrag vereinbarten Preise sind Nettopreise zzgl. der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer. Diese beinhalten lediglich die umseitig bezeichneten Leistungen des Auftragnehmers. Sonderleistungen, die nicht von dieser Vereinbarung erfasst sind, jedoch gesetzliche vorgeschrieben oder durch den Auftraggeber veranlasst wurden, können separat in Rechnung gestellt werden. Die vereinbarten Leistungsrhythmen sind bindend, Leerfahrten sind kostenpflichtig.
Bei einer vereinbarten „Pauschaltentsorgung“, also einer Berechnung nach Behältervolumen, wird pro 100 l Abfallmenge ein Gewicht von max. 14 kg zugrunde gelegt. Bei einer Gewichtsüberschreitung erfolgt eine entsprechende Mehrberechnung.
2. Der Auftragnehmer hat seine Vergütung kalkuliert und in den jeweiligen Einzelpositionen bestimmte Kosten zugrunde gelegt. Erhöhen sich diese Kosten während der Vertragslaufzeit wesentlich (= Gesamtkostenerhöhung der Kalkulationspositionen des Einzelpreises in Summe über 6 %), so darf der Auftragnehmer die jeweils vereinbarte Vergütung erhöhen und nach § 315 BGB neu bestimmen. Die Erhöhung der kalkulierten Kosten ist dem Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen.
3. Die Rechnung über die vereinbarte Vergütung ist fristgerecht ohne Abzug zu bezahlen. Im Falle des Zahlungsverzuges stehen dem Auftragnehmer Verzugszinsen in Höhe von 10 % zu. In diesem Falle entfallen alle weiteren evtl. vereinbarten Zahlungsziele. Alle offenen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung sind dann sofort zur Zahlung fällig.

 

§ 7 Haftung
Der Auftraggeber haftet insbesondere auch für die Schäden die dadurch entstehen, dass er oder das von ihm beauftragte Personal die Obliegenheiten des § 3 dieses Vertrages verletzt. Er stellt den Auftragnehmer diesbezüglich von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei.

 

§ 8 Vertragsdauer und Kündigung
1. Wird die Vertragslaufzeit nicht nach Ablauf von 2 Jahren mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende des darauf folgenden Vertragsjahres gekündigt, so verlängert sich das Vertragsverhältnis um ein weiteres Jahr mit entsprechender Kündigungsfrist.
2. Jeder Vertragspartei steht das Recht zur fristlosen Kündigung des Vertrags zu, falls die andere Vertragspartei die ihr obliegenden vertraglichen Pflichten verletzt, und das vertragswidrige Verhalten trotz zweimaliger schriftlicher Abmahnung fortsetzt.
3. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

 

§ 9 Höhere Gewalt
Die Pflicht des Auftragnehmers ruht, solange die Erbringung der Dienstleistung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat (z. B. höhere Gewalt oder sonstige Umstände wie Streik, Aussperrung oder behördliche Verfügung) wesentlich erschwert oder unmöglich wird.

 

§ 10 Allgemeines
1. Die Leistungs-/ pflicht und –möglichkeiten können von uns nur insoweit erbracht werden, als kein Gesetz entgegensteht (StVO oder andere).
2. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
3. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende oder ergänzende Bedingungen des Vertragspartners erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben dem ausdrücklich zugestimmt.
4. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so bleiben die übrigen Vertragsbestimmungen gleichwohl wirksam. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, eine unwirksame Vertragsbestimmung nach Treu und Glauben durch eine solche Bestimmung zu ersetzen, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
5. Der Gerichtsstand für alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche die aus diesem Vertrag entstehen, ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers, hier das Amtsgericht Nürtingen.

 

 

Stand 21.02.2013